Satzung
68782 Brühl
Datum: 20.03.2009
§ 1 Name und Sitz
Der „Schwimmverein Hellas Brühl 1965 e.V.“ hat seinen Sitz in Brühl, Baden, und ist im Vereinsregister beim Registergericht Schwetzingen unter der Nr. VR 013 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in ihrer jeweils gültigen Fassung, und zwar durch die Aufgabe, den Sport allgemein - insbesondere den gesamten Schwimmsport - zu fördern und zu vervollkommnen. Darüber hinaus wird die Jugendarbeit in der Gemeinde als Aufgabe des Vereins definiert.
§ 3 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Beitritt, Austritt, Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Annahme entscheidet. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren und Kindern ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Der freiwillige Austritt wird durch eine schriftliche Erklärung, bei Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten, an den Vorstand unter Einhaltung einer Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres bewirkt. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Abschluss zu zahlen. In außergewöhnlichen Fällen kann durch Vorstandsentscheid eine Sonderregelung getroffen werden.
3. Ein Mitglied, welches schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstößt und/oder die Beitragspflicht missachtet, ist unter Nennung einer Frist zu mahnen. Bei Wiederholung bzw. Verstoß gegen weitere Pflichten kann der engere Vorstand den Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschließen. Der Ausschließungsbeschluss geht dem jeweiligen Mitglied schriftlich zu. Berufung gegen den Beschluss kann schriftlich eingelegt werden. Daraufhin prüft der engere Vorstand die in der Berufung genannten Gründe auf Relevanz und Richtigkeit. Der Vorstand teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Berufung dem betreffenden Mitglied schriftlich mit. Diese Entscheidung ist endgültig.
4. Alle Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen nach Auflösung des Vereins.
§ 5 Beitragsordnung
1. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr, sowie Beiträge zur Bestreitung seiner Auslagen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Die Beiträge sind von den Mitgliedern bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu entrichten.
Die Mitglieder sind zu Arbeitseinsätzen in Verbindung mit den Vereinsveranstaltungen verpflichtet. Werden diese Arbeitseinsätze nicht geleistet, wird dem Mitglied am Jahresende ein entsprechender Betrag in Rechnung gestellt. Die jährlichen Arbeitseinsätze bzw. die Höhe der finanziellen Ersatzleistung wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Mitglieder, die nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem BSV zu, der es für die Förderung des Schwimmsports zu verwenden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein länger als 6 Monate angehören. Bei Mitgliedern unter 14 Jahren mit einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten, die nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Elternteil (Vereinsmitglied) vertreten sind, kann ein Erziehungsberechtigter - auch wenn hier keine Mitgliedschaft besteht - das Stimmrecht wahrnehmen. Bei mehreren Kindern einer Familie unter 14 Jahren kann das Stimmrecht für diese Kinder nur einmal in Anspruch genommen werden.
2. Bei Abstimmungen, die Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösungen des Vereins, Verfügung über Vereinsvermögen und Genehmigung von Verträgen und sonstigen Rechtshandlungen betreffen, sind nur Mitglieder über 18 Jahren stimmberechtigt, die dem Verein länger als 12 Monate angehören.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, die vom Verein betriebenen Sportarten zu den festgesetzten Trainingszeiten auszuüben.
4. Die Mitglieder haben die Anordnungen der Trainer, Schwimmmeister, Fachwarte und der Vorstandsmitglieder zu befolgen und dürfen ihnen nicht entgegenhandeln.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, zum Wohle des Vereins zu handeln, diesen zu fördern und ihn nach außen positiv zu repräsentieren.
6. Namens- und Adressänderungen sowie Änderungen in der Kontoverbindung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
7. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit und/oder Gesundheit des betreffenden Mitglieds haben können, wenn es am Trainingsbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen teilnimmt, müssen vorab dem Vorstand und dem verantwortlichen Trainer angezeigt werden.
8. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Gesundheit anderer Teilnehmer beeinträchtigt, kann mit sofortiger Wirkung vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen werden.
9. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Beschädigung oder den Verlust von Sportgeräten aller Art verursacht, hat für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt bei Beschädigung von Sportanlagen.
10. Der Verein behält sich vor, Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, vom Training und von Veranstaltungen auszuschließen.
§ 7 Verwaltung
Der Verein verwaltet sich durch den
1. engeren Vorstand, bestehend aus:
1. Vorsitzender Kassenwart
2. Vorsitzender Technischer Leiter
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll.
Der engere Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 7.1 zu ergänzen.
2. Der Vorstand benennt seinen erweiterten Vorstand. Er fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, unter der Angabe der Tagesordnung, einberufen werden. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
engerem Vorstand Wasserballwart Pressewart
Schriftwart Jugendwart Beisitzer
Schwimmwart Seniorenwart
3. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
4. Die Zusammensetzung des Jugendvorstandes und der Jugendvollversammlung ergibt sich aus der Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Teil dieser Satzung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 7.1 mindestens 3 Wochen zuvor durch schriftliche Mitteilung und/oder über die Schwetzinger Zeitung die Brühler Rundschau und über die Homepage des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes
2. Jahresabrechnung des Kassenwartes
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
Jedes zweite Jahr zusätzlich:
4. Entlastung der Vorstandsmitglieder
5. Wahl des engeren Vorstandes (geheime Wahl)
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Beschlussfassung über Satzungsänderung
2. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Versammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen, Namensänderungen, Verschmelzung mit anderen Vereinen und Auflösung des Vereins, die einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bedürfen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss von 2/3 des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf Sportanlagen und Einrichtungen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Weitergehende Ansprüche gegen den Verein sind ausgeschlossen.
§ 10 Beurkundung
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
